Art. 21. Abs. 5 ATSG; Art. 9, 10, 11 ELG; Art. 1, 11 bis 18 ELV. Eine nur vorübergehende Trennung der Ehegatten führt nicht zu einer getrennten Berechnung des EL-Anspruchs. Die Arbeitsbemühungen sind in gleicher Höhe zu tätigen wie während des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern um quantitativ auszureichen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten war zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2010, EL 2009/27).
Sachverhalt
A. A.a B.___ (Jahrgang 1954) ist IV-Rentner und meldete sich am 14. Februar 2007 für den Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Der Versicherte gab an, ab 1. März 2007 getrennt von seiner Ehefrau zu leben. Er verneinte die Frage nach einem von ihm selbst erzielten Erwerbseinkommen. Für seine Ehefrau gab er ein Erwerbseinkommen von Fr. 41'705.-- an. Dies entsprach dem im Lohnausweis für 2006 angegebenen Nettolohn (EL-act. 57). A.b Am 19. April 2007 verfügte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Sistierung der Invalidenrente ab 1. April 2007, weil sich der Versicherte ab 26. März 2007 im Strafvollzug befinde (EL-act. 49). A.c Die EL-Durchführungsstelle ermittelte Gewinnungskosten der Ehefrau von Fr. 8'356.--. Für Februar 2007 nahm die EL-Durchführungsstelle eine gemeinsame Anspruchsberechnung für den Versicherten und dessen Ehefrau vor. Dabei berücksichtigte sie das Bruttoerwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 48'100.--, von dem sie noch die Gewinnungskosten abzog, und ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Versicherten selbst von Fr. 12'093.--. Das Total der anrechenbaren Einnahmen betrug Fr. 96'428.--. Dem standen anerkannte Ausgaben von insgesamt Fr. 81'168.-- gegenüber, so dass ein Einnahmenüberschuss von Fr. 15'260.-- resultierte (Berechnungsblatt vom 13. Juni 2007 [EL-act. 42]). Die Anspruchsberechnung ab März 2007 für den Versicherten allein berücksichtigte auf der Einnahmeseite neben dem hypothetischen Erwerbseinkommen des Versicherten von Fr. 12'093.-- einen Überschuss aus der fiktiven Anspruchsberechnung für die Ehefrau des Versicherten allein von Fr. 12'959.-- als hypothetische eherechtliche Unterhaltsbeiträge. Aus der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben resultierte ein Einnahmeüberschuss von Fr. 5'952.-- (Berechnungsblatt vom 13. Juni 2007 [EL-act. 44]). Mit Verfügung vom 21. Juni 2007 wies die EL-Durchführungsstelle den Anspruch auf EL ab (EL-act. 41). A.d Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 9. Juli 2007 Einsprache. Er machte geltend, auf Grund seiner gesundheitlichen Beschwerden (erhebliche Gelenksschmerzen bei Temperaturschwankungen) sei es ihm nicht möglich, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Zudem habe er in seinem Alter als Ungelernter keine Chance auf dem Arbeitsmarkt. Er werde nicht von seiner Ehefrau unterstützt, da sie auf ihr Geld angewiesen sei, um sich nicht selbst zu verschulden (EL-act. 36). A.e Gemäss Mitteilung der IV-Stelle an die Ausgleichskasse vom 18. Juli 2007 wurde dem Versicherten nach Austritt aus dem Strafvollzug die IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 61% ab 1. Juli 2007 wieder ausgerichtet (EL-act. 35). A.f Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 27. November 2007 ab. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass die Rügen des Versicherten u.a. betreffend die hypothetische Unterhaltsleistung der Ehefrau nicht stichhaltig seien. Bei einem Invaliditätsgrad ab 60% sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 12'093.-- anzurechnen. Da der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad verbindlich sei, könne der Einwand des Versicherten, aus gesundheitlichen Gründen bestehe keine Arbeitsfähigkeit, nicht gehört werden. Der Versicherte sei zum Immobilienverwalter umgeschult worden. Bis September 2004 habe er als Nachtwächter gearbeitet. Deshalb sprächen keine erwerblichen Gründe gegen eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit. Es sei dem Versicherten zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 12'093.-- angerechnet worden (EL-act. 30). Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 11. Januar 2008 Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben. Er beantragte dessen teilweise Aufhebung, die Ausrichtung einer Ergänzungsleistung für die Zeit des Getrenntlebens und die Feststellung, dass ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei. Er habe die Ausbildung zum Immobilienverwalter zwar absolviert, sei aber zur Prüfung nicht zugelassen worden. Deshalb habe er keine Stelle in diesem Bereich finden können. Sodann sei zu prüfen, ob er und seine Ehefrau Anspruch auf EL hätten, weil sie unterdessen wieder zusammenlebten. Die Sache sei zur Neuverfügung ab März 2007 an die EL-Durchführungsstelle zurückzuweisen (EL-act. 27). Am 8. Februar 2008 reichte der Versicherte die Abrechnung der Arbeitslosenkasse für November 2004 sowie den Steuerbeleg über die Bezüge der Arbeitslosenversicherung im Jahr 2006 ein (EL-act. 24). A.g Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess mit Entscheid vom 19. September 2008 (vgl. EL 2008/2) die Beschwerde des Versicherten teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die EL-Durchführungsstelle zurück. Vor Eröffnung der abweisenden Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheids sei hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens weder auf die Möglichkeit noch auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, dass die Überwindung der Arbeitslosigkeit als objektiv unmöglich zu belegen sei. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden (EL-act. 16). B. B.a Die EL-Durchführungsstelle verlangte am 30. Oktober 2008 vom Versicherten Belege über Arbeitsbemühungen nach dem Verlust der Arbeitsstelle als Nachtwächter sowie Auskunft über eine allfällige Anmeldung bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) und eine entsprechende Bestätigung (EL-act. 15). Am 20. November 2008 reichte der Versicherte eine CD mit seinen schriftlichen Arbeitsbemühungen von 2004 bis 2007 ein. Er gab an, er habe von November 2004 bis Mai 2006 Arbeitslosentaggeld bezogen. Dazu legte er den Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen für November 2004 bei. Zusätzlich habe er Blindbewerbungen per Mail und Telefon vorgenommen (EL-act. 13). B.b Mit Verfügung vom 3. März 2009 wies die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch erneut ab. Sie führte aus, die Neubeurteilung auf Grund der nachgeforderten Unterlagen hätte ergeben, dass die quantitative Stellensuche ungenügend gewesen sei. Gemäss Praxis würden mindestens zwei Bewerbungen pro Woche verlangt. Der Versicherte habe lediglich zwischen drei und vier Bewerbungen pro Monat getätigt. Obwohl die Qualität der Bewerbungen in Ordnung gewesen sei, könne auf eine Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens nicht verzichtet werden. Sodann sei während des Getrenntlebens von der Ehefrau der Einnahmeüberschuss als familienrechtlicher Unterhalt in die Berechnung miteinzubeziehen. Weil ein Einnahmeüberschuss resultiere, bestehe kein Anspruch auf EL (EL-act. 7). B.c Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 20. November 2008 (richtig 20. März 2009, EL-act. 2) Einsprache. Er gab an, es sei nicht zulässig, die Arbeitsbemühungen im Nachhinein zu kritisieren. Das RAV habe seine Arbeitsbemühungen nachweislich als genügend betrachtet. In der Beilage reichte der Versicherte eine Liste der Mail-Bewerbungen von 2004 bis 2007 ein. Zudem hielt er fest, dass er nur vorübergehend vom 13. März bis 1. August 2007 von seiner Ehefrau getrennt gelebt habe (EL-act. 3). B.d Mit Entscheid vom 18. Juni 2009 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache des Versicherten ab. Sie führt aus, Gegenstand des Verfahrens sei ein allfälliger EL-Anspruch ab Februar 2007 bis Ende 2007. Kein EL-Anspruch bestehe für die Zeit des Strafvollzugs von April bis Ende Juni 2007, weil während dieser Zeit auch keine IV-Rente ausgerichtet worden sei. Für die Zeit vor Antritt des Strafvollzugs könnten keine Arbeitsbemühungen erwartet werden. Deshalb sei für die Monate Februar und März 2007 kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Zwar habe sich der Versicherte bereits ab Mitte Mai um Arbeitsstellen bemüht. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass er sich um Stellen wie beispielsweise als Bauführer, Buchhalter, kaufmännischer Mitarbeiter oder Immobilienverwalter beworben habe, für die er klar unterqualifiziert gewesen sei. Aus dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 22. November 2005 betreffend Invalidenrente des Versicherten gehe hervor, dass der Versicherte keine Lehre absolviert habe und als angelernter Isoleur tätig gewesen sei. Das Gericht habe das Invalideneinkommen gestützt auf die Tätigkeit eines Hilfsarbeiters gemäss Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet (EL-act. 61). Demnach habe sich der Versicherte offensichtlich für ungeeignete Stellen beworben. Ab Juli 2007 sei somit ein hypothetisches Einkommen von Fr. 12'093.-- pro Jahr anzurechnen. Zudem habe sich der Versicherte zuwenig oft beworben. Die betreffenden Stelleninserate sowie die schriftlichen Absagen der angefragten Firmen würden in den Akten fehlen. Weil die Ehegatten offenbar lediglich während des Strafvollzugs getrennt gelebt hätten, ergäben sich keine Indizien für eine tatsächliche Trennung. Demgemäss sei ab Februar 2007 der EL-Anspruch des Versicherten zusammen mit seiner Ehefrau zu berechnen. Gemäss Berechnungsblatt vom 13. Juni 2007 resultiere ein Einnahmeüberschuss von Fr. 15'260.--. Selbst ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens übersteige das gemeinsame Einkommen die Ausgaben um Fr. 7'190.--. Unter diesen Umständen habe der Versicherte keinen EL-Anspruch (EL-act. 63). C. C.a Gegen diesen Entscheid lässt der Versicherte am 18. August 2009 Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 18. Juni 2009 und die Feststellung, dass ihm kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Sodann sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Neuverfügung des EL-Anspruchs mit Wirkung ab Februar 2007. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er dem Nachweis der Erfolglosigkeit seiner Arbeitsbemühungen genügend nachgekommen sei. Wenn nun die Beschwerdegegnerin geltend mache, es würden 10 Bewerbungen pro Monat gefordert, so sei diese Zahl im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehörs zu begründen. Der Beschwerdeführer habe nach der Umschulung mangels eines anerkannten eidgenössischen Fachausweises nie Fuss fassen können. Aktuell bestünde eine hohe Arbeitslosenquote. Junge und gesunde Arbeitnehmer würden bevorzugt. Der Beschwerdeführer wäre allein schon auf Grund seines Alters und unter Berücksichtigung der jahrelangen Stellenlosigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar. Unter diesen Umständen könne nicht eine Anzahl von 10 Bewerbungen pro Monat verlangt werden. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei deshalb zu verzichten. Obwohl der Beschwerdeführer unterdessen wieder mit seiner Frau zusammenlebe, sei angesichts der sich weiter verschlechternden wirtschaftlichen Situation (u.a. Wegfall der Zusatzrente der Ehefrau seit 1. Januar 2008, gesundheitliche Probleme der Ehefrau mit Verlust der Erwerbsfähigkeit, höhere Hypothekarbelastung) zu prüfen, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch in ungetrennter Ehe Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätten (G act. 1). C.b In der Beschwerdeantwort vom 28. August 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, das Berechnungsblatt vom 13. Juni 2007 sei für den gesamten relevanten Zeitraum ab Februar bis Dezember 2007 massgeblich. Allerdings sei für Februar und März 2007 kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Trotzdem resultiere für diesen Zeitabschnitt kein EL-Anspruch. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, sich in qualitativ und quantitativ ausreichender Art und Weise um eine Arbeitsstelle zu bemühen (G act. 4). C.c Am 21. September 2009 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Replik (G act. 6).
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf den 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten. Es ersetzt das ELG vom 19. März 1965 in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung. In Bezug auf die vorliegend umstrittene Frage der gemeinsamen oder getrennten Berechnung sowie der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens hat sich auch bei der neuen Rechtslage materiell nichts geändert.
E. 2 2.1 Strittig ist vorliegend der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab Februar 2007 bis Ende 2007. Während dieser Zeit hat der Beschwerdeführer von Mitte März bis Ende Juli 2007 getrennt von seiner Ehefrau gelebt (EL-act. 3). Sodann hat er sich von Ende März bis Ende Juni 2007 im Strafvollzug befunden (EL-act. 49 und 35). Somit ist vorerst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als getrennt von seiner Ehefrau zu betrachten ist und wie es sich mit dem EL-Anspruch während des Strafvollzugs verhält. Schliesslich ist zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann. 2.2 Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) hat bei der Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn beiden Ehegatte eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder einem Ehegatten eine Zusatzrente ausbezahlt wird. Als getrennt lebend gelten Ehegatten, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist (Abs. 4 lit. a), eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist (Abs. 4 lit. b), eine tatsächlich Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat (Abs. 4 lit. c) oder glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird (Abs. 4 lit. d). Vorliegend hat die tatsächliche Trennung der Ehegatten nur viereinhalb Monate lang gedauert. Eine gerichtliche Trennung oder Scheidung ist nicht aktenkundig. Damit werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine getrennte Berechnung nicht erfüllt. Der EL-Anspruch ist somit für die ganze Periode Februar bis Dezember 2007 im Rahmen einer gemeinsamen Berechnung zu ermitteln. 2.3 Gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG kann die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden, solange sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet; ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Art. 21 Abs. 3 ATSG. Die IV-Stelle hat die Rente von April bis Juni 2007 sistiert. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer während dieser Zeit keinen Anspruch auf EL (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2008 i/S. Z. [8C_139/2007] E. 3.2 und 3.3). Somit ist einzig der EL-Anspruch Februar und März 2007 sowie Juli bis Dezember 2007 zu prüfen.
E. 3 3.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG; Art. 3a Abs. 1 aELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG (Art. 3b und 3c aELG) sowie Art. 11 bis 18 ELV festgelegten Bestimmungen ermittelt. 3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG (Art. 3c Abs. 1 aELG) sind Erwerbseinkünfte, auf die verzichtet wird, als Einnahmen anzurechnen (sogenanntes hypothetisches Einkommen). Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV sieht für Invalidenrentner, die zwischen 60 und 70% invalid sind und die das 60. Altersjahr noch nicht erreicht haben, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 12'093.-- (2007) vor. Gemäss dieser Bestimmung ist also davon auszugehen, dass eine invalide Person trotz ihrer invaliditätsbedingten reduzierten Leistungsfähigkeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Dazu ist aber erforderlich, dass es ihr auf Grund ihrer persönlichen Umstände zumutbar wäre, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und es ihr möglich wäre, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich zu verwerten. Rechtsprechungsgemäss handelt es sich dabei um eine widerlegbare Vermutung. Die invalide Person kann diese Vermutung widerlegen, indem sie nachweist, dass die Umstände es ihr verunmöglichten, ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit zu verwerten. 3.3 Für die Monate Februar und März 2007 kann unbestrittenermassen kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, da dem Beschwerdeführer vor Antritt der Strafvollzugsmassnahme keine Arbeitsbemühungen zumutbar waren. Er hätte bei Erfolg einem allfälligen Bewerbungsgespräch beziehungsweise einem Arbeitsantritt während des Massnahmenvollzugs nicht Folge leisten können. Die anerkannten Ausgaben betragen für das Ehepaar Fr. 81'168.-- (EL-act. 42). Auf der Einnahmeseite ist das Bruttoeinkommen der Ehegattin von Fr. 48'100.-- abzüglich der Gewinnungskosten von Fr. 8'356.-- und Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 6'395.--, also Fr. 33'349.--, als Nettoeinkommen zu berücksichtigen. Davon sind Fr. 1'500.-- als Freibetrag abzuziehen. Der Betrag von 31'849.-- ist zu zwei Dritteln, also zu Fr. 21'232.-- anzurechnen. Hinzu kommen die Renteneinkommen des Beschwerdeführers sowie die Zusatzrente für die Ehefrau von insgesamt Fr. 20'904.-- pro Jahr sowie die Rente der A.___-Versicherung von Fr. 4'208.--. Zuzüglich der Sparzinsen von Fr. 22.-- und des Mietwerts der beiden Liegenschaften der Ehefrau von Fr. 42'000.-- resultiert ein Gesamteinkommen von Fr. 88'366.--. Gegenüber den Ausgaben von Fr. 81'168.-- ergibt sich ein Einnahmeüberschuss von Fr. 7'168.--. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf EL für die Monate Februar und März 2007. 3.4 Selbst wenn dem Beschwerdeführer der Nachweis gelungen wäre, dass die verbliebene Arbeitsfähigkeit unverschuldet nicht verwertet werden konnte und ihm deshalb kein hypothetisches Einkommen ab Juli 2007 anzurechnen wäre, besteht kein Anspruch auf EL ab Juli 2007, weil nach wie vor gemäss obenstehender Berechnung ein Einnahmeüberschuss resultiert. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers tatsächlich als quantitativ unzureichend zu betrachten sind. Gemäss der Verwaltungspraxis in der Arbeitslosenversicherung werden regelmässig zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt, wobei es jedoch auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2007 i/S. G. [C 16/07] E. 2 mit Hinweis). Aus der Überprüfung der nachträglich noch eruierbaren Bewerbungsnachweisen von Briefen und E-Mails folgt (vgl. EL-act. 4 und 11 bis 13), dass der Beschwerdeführer während der Bezugsdauer von Arbeitslosentaggeld von November 2004 bis Mai 2006 durchschnittlich acht schriftliche Bewerbungen pro Monat getätigt hat. Das RAV hat somit mindestens acht Bewerbungen pro Monat verlangt. Ab Juli 2007 hat der Beschwerdeführer Arbeitsbemühungen von drei bis fünf Bewerbungen (inklusive E-Mails) pro Monat nachweisen können. Diese Zahl liegt deutlich unter den damals vom RAV verlangten acht Bewerbungen. Die EL-spezifische Schadenminderungspflicht verlangt, dass der Existenzbedarf soweit als möglich und zumutbar aus eigener Kraft zu decken ist. Der Beschwerdeführer konnte also nicht darauf vertrauen, dass gegenüber einer anderen Sozialversicherungsbehörde drei bis fünf Bewerbungen im Monat genügen würden. Auch ohne vorgängige Abmahnung durch die Beschwerdegegnerin wären mindestens im gleichen Rahmen wie während des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern Stellenbewerbungen zu tätigen gewesen. Zudem erscheint angesichts der Auswahl durchgehend überqualifizierter Stellen der Erfolg der Bewerbungen als gering, weshalb die Stellenbewerbungen auch qualitativ unzureichend sind. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab Juli 2007 war somit korrekt. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer betreffend die geltend gemachte Verschlechterung der finanziellen Lage frei, sich erneut für den Bezug von EL anzumelden.
E. 4 Im Sinn der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer kann keine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zugesprochen werden (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Philia Roth Entscheid vom 15. April 2010 in Sachen B.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A. A.a B.___ (Jahrgang 1954) ist IV-Rentner und meldete sich am 14. Februar 2007 für den Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Der Versicherte gab an, ab 1. März 2007 getrennt von seiner Ehefrau zu leben. Er verneinte die Frage nach einem von ihm selbst erzielten Erwerbseinkommen. Für seine Ehefrau gab er ein Erwerbseinkommen von Fr. 41'705.-- an. Dies entsprach dem im Lohnausweis für 2006 angegebenen Nettolohn (EL-act. 57). A.b Am 19. April 2007 verfügte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Sistierung der Invalidenrente ab 1. April 2007, weil sich der Versicherte ab 26. März 2007 im Strafvollzug befinde (EL-act. 49). A.c Die EL-Durchführungsstelle ermittelte Gewinnungskosten der Ehefrau von Fr. 8'356.--. Für Februar 2007 nahm die EL-Durchführungsstelle eine gemeinsame Anspruchsberechnung für den Versicherten und dessen Ehefrau vor. Dabei berücksichtigte sie das Bruttoerwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 48'100.--, von dem sie noch die Gewinnungskosten abzog, und ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Versicherten selbst von Fr. 12'093.--. Das Total der anrechenbaren Einnahmen betrug Fr. 96'428.--. Dem standen anerkannte Ausgaben von insgesamt Fr. 81'168.-- gegenüber, so dass ein Einnahmenüberschuss von Fr. 15'260.-- resultierte (Berechnungsblatt vom 13. Juni 2007 [EL-act. 42]). Die Anspruchsberechnung ab März 2007 für den Versicherten allein berücksichtigte auf der Einnahmeseite neben dem hypothetischen Erwerbseinkommen des Versicherten von Fr. 12'093.-- einen Überschuss aus der fiktiven Anspruchsberechnung für die Ehefrau des Versicherten allein von Fr. 12'959.-- als hypothetische eherechtliche Unterhaltsbeiträge. Aus der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben resultierte ein Einnahmeüberschuss von Fr. 5'952.-- (Berechnungsblatt vom 13. Juni 2007 [EL-act. 44]). Mit Verfügung vom 21. Juni 2007 wies die EL-Durchführungsstelle den Anspruch auf EL ab (EL-act. 41). A.d Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 9. Juli 2007 Einsprache. Er machte geltend, auf Grund seiner gesundheitlichen Beschwerden (erhebliche Gelenksschmerzen bei Temperaturschwankungen) sei es ihm nicht möglich, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Zudem habe er in seinem Alter als Ungelernter keine Chance auf dem Arbeitsmarkt. Er werde nicht von seiner Ehefrau unterstützt, da sie auf ihr Geld angewiesen sei, um sich nicht selbst zu verschulden (EL-act. 36). A.e Gemäss Mitteilung der IV-Stelle an die Ausgleichskasse vom 18. Juli 2007 wurde dem Versicherten nach Austritt aus dem Strafvollzug die IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 61% ab 1. Juli 2007 wieder ausgerichtet (EL-act. 35). A.f Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 27. November 2007 ab. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass die Rügen des Versicherten u.a. betreffend die hypothetische Unterhaltsleistung der Ehefrau nicht stichhaltig seien. Bei einem Invaliditätsgrad ab 60% sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 12'093.-- anzurechnen. Da der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad verbindlich sei, könne der Einwand des Versicherten, aus gesundheitlichen Gründen bestehe keine Arbeitsfähigkeit, nicht gehört werden. Der Versicherte sei zum Immobilienverwalter umgeschult worden. Bis September 2004 habe er als Nachtwächter gearbeitet. Deshalb sprächen keine erwerblichen Gründe gegen eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit. Es sei dem Versicherten zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 12'093.-- angerechnet worden (EL-act. 30). Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 11. Januar 2008 Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben. Er beantragte dessen teilweise Aufhebung, die Ausrichtung einer Ergänzungsleistung für die Zeit des Getrenntlebens und die Feststellung, dass ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei. Er habe die Ausbildung zum Immobilienverwalter zwar absolviert, sei aber zur Prüfung nicht zugelassen worden. Deshalb habe er keine Stelle in diesem Bereich finden können. Sodann sei zu prüfen, ob er und seine Ehefrau Anspruch auf EL hätten, weil sie unterdessen wieder zusammenlebten. Die Sache sei zur Neuverfügung ab März 2007 an die EL-Durchführungsstelle zurückzuweisen (EL-act. 27). Am 8. Februar 2008 reichte der Versicherte die Abrechnung der Arbeitslosenkasse für November 2004 sowie den Steuerbeleg über die Bezüge der Arbeitslosenversicherung im Jahr 2006 ein (EL-act. 24). A.g Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess mit Entscheid vom 19. September 2008 (vgl. EL 2008/2) die Beschwerde des Versicherten teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die EL-Durchführungsstelle zurück. Vor Eröffnung der abweisenden Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheids sei hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens weder auf die Möglichkeit noch auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, dass die Überwindung der Arbeitslosigkeit als objektiv unmöglich zu belegen sei. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden (EL-act. 16). B. B.a Die EL-Durchführungsstelle verlangte am 30. Oktober 2008 vom Versicherten Belege über Arbeitsbemühungen nach dem Verlust der Arbeitsstelle als Nachtwächter sowie Auskunft über eine allfällige Anmeldung bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) und eine entsprechende Bestätigung (EL-act. 15). Am 20. November 2008 reichte der Versicherte eine CD mit seinen schriftlichen Arbeitsbemühungen von 2004 bis 2007 ein. Er gab an, er habe von November 2004 bis Mai 2006 Arbeitslosentaggeld bezogen. Dazu legte er den Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen für November 2004 bei. Zusätzlich habe er Blindbewerbungen per Mail und Telefon vorgenommen (EL-act. 13). B.b Mit Verfügung vom 3. März 2009 wies die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch erneut ab. Sie führte aus, die Neubeurteilung auf Grund der nachgeforderten Unterlagen hätte ergeben, dass die quantitative Stellensuche ungenügend gewesen sei. Gemäss Praxis würden mindestens zwei Bewerbungen pro Woche verlangt. Der Versicherte habe lediglich zwischen drei und vier Bewerbungen pro Monat getätigt. Obwohl die Qualität der Bewerbungen in Ordnung gewesen sei, könne auf eine Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens nicht verzichtet werden. Sodann sei während des Getrenntlebens von der Ehefrau der Einnahmeüberschuss als familienrechtlicher Unterhalt in die Berechnung miteinzubeziehen. Weil ein Einnahmeüberschuss resultiere, bestehe kein Anspruch auf EL (EL-act. 7). B.c Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 20. November 2008 (richtig 20. März 2009, EL-act. 2) Einsprache. Er gab an, es sei nicht zulässig, die Arbeitsbemühungen im Nachhinein zu kritisieren. Das RAV habe seine Arbeitsbemühungen nachweislich als genügend betrachtet. In der Beilage reichte der Versicherte eine Liste der Mail-Bewerbungen von 2004 bis 2007 ein. Zudem hielt er fest, dass er nur vorübergehend vom 13. März bis 1. August 2007 von seiner Ehefrau getrennt gelebt habe (EL-act. 3). B.d Mit Entscheid vom 18. Juni 2009 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache des Versicherten ab. Sie führt aus, Gegenstand des Verfahrens sei ein allfälliger EL-Anspruch ab Februar 2007 bis Ende 2007. Kein EL-Anspruch bestehe für die Zeit des Strafvollzugs von April bis Ende Juni 2007, weil während dieser Zeit auch keine IV-Rente ausgerichtet worden sei. Für die Zeit vor Antritt des Strafvollzugs könnten keine Arbeitsbemühungen erwartet werden. Deshalb sei für die Monate Februar und März 2007 kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Zwar habe sich der Versicherte bereits ab Mitte Mai um Arbeitsstellen bemüht. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass er sich um Stellen wie beispielsweise als Bauführer, Buchhalter, kaufmännischer Mitarbeiter oder Immobilienverwalter beworben habe, für die er klar unterqualifiziert gewesen sei. Aus dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 22. November 2005 betreffend Invalidenrente des Versicherten gehe hervor, dass der Versicherte keine Lehre absolviert habe und als angelernter Isoleur tätig gewesen sei. Das Gericht habe das Invalideneinkommen gestützt auf die Tätigkeit eines Hilfsarbeiters gemäss Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet (EL-act. 61). Demnach habe sich der Versicherte offensichtlich für ungeeignete Stellen beworben. Ab Juli 2007 sei somit ein hypothetisches Einkommen von Fr. 12'093.-- pro Jahr anzurechnen. Zudem habe sich der Versicherte zuwenig oft beworben. Die betreffenden Stelleninserate sowie die schriftlichen Absagen der angefragten Firmen würden in den Akten fehlen. Weil die Ehegatten offenbar lediglich während des Strafvollzugs getrennt gelebt hätten, ergäben sich keine Indizien für eine tatsächliche Trennung. Demgemäss sei ab Februar 2007 der EL-Anspruch des Versicherten zusammen mit seiner Ehefrau zu berechnen. Gemäss Berechnungsblatt vom 13. Juni 2007 resultiere ein Einnahmeüberschuss von Fr. 15'260.--. Selbst ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens übersteige das gemeinsame Einkommen die Ausgaben um Fr. 7'190.--. Unter diesen Umständen habe der Versicherte keinen EL-Anspruch (EL-act. 63). C. C.a Gegen diesen Entscheid lässt der Versicherte am 18. August 2009 Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 18. Juni 2009 und die Feststellung, dass ihm kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Sodann sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Neuverfügung des EL-Anspruchs mit Wirkung ab Februar 2007. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er dem Nachweis der Erfolglosigkeit seiner Arbeitsbemühungen genügend nachgekommen sei. Wenn nun die Beschwerdegegnerin geltend mache, es würden 10 Bewerbungen pro Monat gefordert, so sei diese Zahl im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehörs zu begründen. Der Beschwerdeführer habe nach der Umschulung mangels eines anerkannten eidgenössischen Fachausweises nie Fuss fassen können. Aktuell bestünde eine hohe Arbeitslosenquote. Junge und gesunde Arbeitnehmer würden bevorzugt. Der Beschwerdeführer wäre allein schon auf Grund seines Alters und unter Berücksichtigung der jahrelangen Stellenlosigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar. Unter diesen Umständen könne nicht eine Anzahl von 10 Bewerbungen pro Monat verlangt werden. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei deshalb zu verzichten. Obwohl der Beschwerdeführer unterdessen wieder mit seiner Frau zusammenlebe, sei angesichts der sich weiter verschlechternden wirtschaftlichen Situation (u.a. Wegfall der Zusatzrente der Ehefrau seit 1. Januar 2008, gesundheitliche Probleme der Ehefrau mit Verlust der Erwerbsfähigkeit, höhere Hypothekarbelastung) zu prüfen, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch in ungetrennter Ehe Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätten (G act. 1). C.b In der Beschwerdeantwort vom 28. August 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, das Berechnungsblatt vom 13. Juni 2007 sei für den gesamten relevanten Zeitraum ab Februar bis Dezember 2007 massgeblich. Allerdings sei für Februar und März 2007 kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Trotzdem resultiere für diesen Zeitabschnitt kein EL-Anspruch. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, sich in qualitativ und quantitativ ausreichender Art und Weise um eine Arbeitsstelle zu bemühen (G act. 4). C.c Am 21. September 2009 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Replik (G act. 6). Erwägungen: 1. Auf den 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten. Es ersetzt das ELG vom 19. März 1965 in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung. In Bezug auf die vorliegend umstrittene Frage der gemeinsamen oder getrennten Berechnung sowie der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens hat sich auch bei der neuen Rechtslage materiell nichts geändert. 2. 2.1 Strittig ist vorliegend der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab Februar 2007 bis Ende 2007. Während dieser Zeit hat der Beschwerdeführer von Mitte März bis Ende Juli 2007 getrennt von seiner Ehefrau gelebt (EL-act. 3). Sodann hat er sich von Ende März bis Ende Juni 2007 im Strafvollzug befunden (EL-act. 49 und 35). Somit ist vorerst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als getrennt von seiner Ehefrau zu betrachten ist und wie es sich mit dem EL-Anspruch während des Strafvollzugs verhält. Schliesslich ist zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann. 2.2 Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) hat bei der Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn beiden Ehegatte eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder einem Ehegatten eine Zusatzrente ausbezahlt wird. Als getrennt lebend gelten Ehegatten, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist (Abs. 4 lit. a), eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist (Abs. 4 lit. b), eine tatsächlich Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat (Abs. 4 lit. c) oder glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird (Abs. 4 lit. d). Vorliegend hat die tatsächliche Trennung der Ehegatten nur viereinhalb Monate lang gedauert. Eine gerichtliche Trennung oder Scheidung ist nicht aktenkundig. Damit werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine getrennte Berechnung nicht erfüllt. Der EL-Anspruch ist somit für die ganze Periode Februar bis Dezember 2007 im Rahmen einer gemeinsamen Berechnung zu ermitteln. 2.3 Gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG kann die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden, solange sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet; ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Art. 21 Abs. 3 ATSG. Die IV-Stelle hat die Rente von April bis Juni 2007 sistiert. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer während dieser Zeit keinen Anspruch auf EL (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2008 i/S. Z. [8C_139/2007] E. 3.2 und 3.3). Somit ist einzig der EL-Anspruch Februar und März 2007 sowie Juli bis Dezember 2007 zu prüfen. 3. 3.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG; Art. 3a Abs. 1 aELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG (Art. 3b und 3c aELG) sowie Art. 11 bis 18 ELV festgelegten Bestimmungen ermittelt. 3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG (Art. 3c Abs. 1 aELG) sind Erwerbseinkünfte, auf die verzichtet wird, als Einnahmen anzurechnen (sogenanntes hypothetisches Einkommen). Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV sieht für Invalidenrentner, die zwischen 60 und 70% invalid sind und die das 60. Altersjahr noch nicht erreicht haben, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 12'093.-- (2007) vor. Gemäss dieser Bestimmung ist also davon auszugehen, dass eine invalide Person trotz ihrer invaliditätsbedingten reduzierten Leistungsfähigkeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Dazu ist aber erforderlich, dass es ihr auf Grund ihrer persönlichen Umstände zumutbar wäre, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und es ihr möglich wäre, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich zu verwerten. Rechtsprechungsgemäss handelt es sich dabei um eine widerlegbare Vermutung. Die invalide Person kann diese Vermutung widerlegen, indem sie nachweist, dass die Umstände es ihr verunmöglichten, ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit zu verwerten. 3.3 Für die Monate Februar und März 2007 kann unbestrittenermassen kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, da dem Beschwerdeführer vor Antritt der Strafvollzugsmassnahme keine Arbeitsbemühungen zumutbar waren. Er hätte bei Erfolg einem allfälligen Bewerbungsgespräch beziehungsweise einem Arbeitsantritt während des Massnahmenvollzugs nicht Folge leisten können. Die anerkannten Ausgaben betragen für das Ehepaar Fr. 81'168.-- (EL-act. 42). Auf der Einnahmeseite ist das Bruttoeinkommen der Ehegattin von Fr. 48'100.-- abzüglich der Gewinnungskosten von Fr. 8'356.-- und Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 6'395.--, also Fr. 33'349.--, als Nettoeinkommen zu berücksichtigen. Davon sind Fr. 1'500.-- als Freibetrag abzuziehen. Der Betrag von 31'849.-- ist zu zwei Dritteln, also zu Fr. 21'232.-- anzurechnen. Hinzu kommen die Renteneinkommen des Beschwerdeführers sowie die Zusatzrente für die Ehefrau von insgesamt Fr. 20'904.-- pro Jahr sowie die Rente der A.___-Versicherung von Fr. 4'208.--. Zuzüglich der Sparzinsen von Fr. 22.-- und des Mietwerts der beiden Liegenschaften der Ehefrau von Fr. 42'000.-- resultiert ein Gesamteinkommen von Fr. 88'366.--. Gegenüber den Ausgaben von Fr. 81'168.-- ergibt sich ein Einnahmeüberschuss von Fr. 7'168.--. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf EL für die Monate Februar und März 2007. 3.4 Selbst wenn dem Beschwerdeführer der Nachweis gelungen wäre, dass die verbliebene Arbeitsfähigkeit unverschuldet nicht verwertet werden konnte und ihm deshalb kein hypothetisches Einkommen ab Juli 2007 anzurechnen wäre, besteht kein Anspruch auf EL ab Juli 2007, weil nach wie vor gemäss obenstehender Berechnung ein Einnahmeüberschuss resultiert. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers tatsächlich als quantitativ unzureichend zu betrachten sind. Gemäss der Verwaltungspraxis in der Arbeitslosenversicherung werden regelmässig zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt, wobei es jedoch auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2007 i/S. G. [C 16/07] E. 2 mit Hinweis). Aus der Überprüfung der nachträglich noch eruierbaren Bewerbungsnachweisen von Briefen und E-Mails folgt (vgl. EL-act. 4 und 11 bis 13), dass der Beschwerdeführer während der Bezugsdauer von Arbeitslosentaggeld von November 2004 bis Mai 2006 durchschnittlich acht schriftliche Bewerbungen pro Monat getätigt hat. Das RAV hat somit mindestens acht Bewerbungen pro Monat verlangt. Ab Juli 2007 hat der Beschwerdeführer Arbeitsbemühungen von drei bis fünf Bewerbungen (inklusive E-Mails) pro Monat nachweisen können. Diese Zahl liegt deutlich unter den damals vom RAV verlangten acht Bewerbungen. Die EL-spezifische Schadenminderungspflicht verlangt, dass der Existenzbedarf soweit als möglich und zumutbar aus eigener Kraft zu decken ist. Der Beschwerdeführer konnte also nicht darauf vertrauen, dass gegenüber einer anderen Sozialversicherungsbehörde drei bis fünf Bewerbungen im Monat genügen würden. Auch ohne vorgängige Abmahnung durch die Beschwerdegegnerin wären mindestens im gleichen Rahmen wie während des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern Stellenbewerbungen zu tätigen gewesen. Zudem erscheint angesichts der Auswahl durchgehend überqualifizierter Stellen der Erfolg der Bewerbungen als gering, weshalb die Stellenbewerbungen auch qualitativ unzureichend sind. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab Juli 2007 war somit korrekt. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer betreffend die geltend gemachte Verschlechterung der finanziellen Lage frei, sich erneut für den Bezug von EL anzumelden. 4. Im Sinn der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer kann keine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zugesprochen werden (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.